Friedhofsordnung für die Friedhöfe in Biegen und Pillgram

Siegel

der Ev. Kirchengemeinde Biegen  – Jacobsdorf

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsform

  1. Die Friedhöfe sind Eigentum der Ev. Kirchengemeinde Biegen – Jacobsdorf.
  2. Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung (Pfarramt).
  3. Der Friedhof dient der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in Pillgram oder Biegen hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Pfarramt).

§ 2 Außerdienststellung

  1. Der Friedhof oder ein Friedhofsteil können aus wichtigem öffentlichem Grund gänzlich oder teilweise außer Dienst gestellt werden (Entwidmung).  Das gleiche gilt für einzelne Grabstätten.
  2. Durch die Außerdienststellung (Entwidmung) wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Jede Entwidmung wird entweder öffentlich bekannt gemacht oder den jeweiligen Nutzern schriftlich mitgeteilt. 
  3. Soweit durch eine Entwidmung das erworbene Recht auf eine Bestattung in der Grabstätte betroffen ist, wird für die restliche Ruhezeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles, auf Antrag, eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

  1. Der Besuch der Friedhöfe ist täglich, bis Eintritt der Dunkelheit, gestattet.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann einzelne Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend schließen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof 

  1. Die Würde des Friedhofs ist zu wahren. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung müssen befolgt werden.
  2. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der
  3. Verantwortung Erwachsener betreten. Hunde sind an der Leine zu führen.
  4. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • die Wege mit Fahrzeugen, Friedhofsfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren;
    • Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
    • an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Arbeiten auszuführen.
    • der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten, sowie lautes Sprechen in der Nähe einer Bestattung
    • Gewerbsmäßiges Fotografieren oder das Verteilen von Druckschriften.
    • Abraum außerhalb der dafür bestimmtem Stellen abzulagern.
    • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen und Rasenflächen, sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
    • zu lärmen, zu spielen oder sich in sonstiger Weise störend zu verhalten
  5. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung vereinbar sind. Ausnahmegenehmigungen werden in schriftlicher Form erteilt.
  6. Für Diebstahl und Schäden durch höhere Gewalt oder dritte Personen haftet der Rechtsträger, die Friedhofsverwaltung, nicht.

§ 5 Gewerbetreibende

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende Branchen bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung oder des örtlichen Friedhofsverwalters. Die genannten Tätigkeiten dürfen nur während der dafür festgesetzten Zeit durchgeführt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

  1. Der Bestattungspflichtige muss die Bestattung, unter Vorlage der gesetzlich erforderlichen Unterlagen, in der Friedhofsverwaltung anmelden. Für die Bestattung in einer erworbenen Grabstätte, muss vorher die Ruhefrist nachgewiesen werden.
  2. Die Friedhofsverwaltung setzt die Zeiten der Bestattung fest.

§ 7 Ausheben der Gräber

  1. Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens
    0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 8 Ruhefristen

Die Ruhefrist für eine Grabstätte beträgt:

  1. Bei Kindern bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres und Totgeburten    20 Jahre
  2. Bei Kindern vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr        20 Jahre
  3. ab vollendetem 5. Lebensjahr                                                            30 Jahre

§ 9 Umbettungen

  1. Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
    gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. .Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
    Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung ohne Verschulden entstehen, tragen die Antragsteller.

IV. Grabstätten  

§ 10 Allgemeines 

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen
    können Rechte nur nach der Satzung erworben werden.
  2. Die Ruhefrist an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.
  3. Die Grabstätten werden unterschieden in:
    • Grabstätte
    • Urnengrabstätte
    • Anonyme Urnengrabstätte mit Grabstein ohne Namen
  4. Grabstätten für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
    • Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 120 cm Breite 60 cm Abstand 30 cm
    • Grabstätten für Personen über 5 Jahre: Länge 180 cm Breite 90 cm Abstand 30 cm

§ 11 Grabstätten

  1. Grabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag eine Ruhefrist für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Verlängerungen der Ruhefristen sind möglich.
  2. Die Ruhefrist entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
  3. Eine Grabstätte lässt grundsätzlich nur die Bestattung der antragsgemäß namhaft gemachten Person zu.
  4. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen auf einer durch Erdbestattung belegten Grabstätte beigesetzt werden.
  5. Wenn es nicht durch ausdrückliche Regelungen anders bestimmt ist, geht die Ruhefrist nach dem Ableben des Nutzers in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige über:
    • auf überlebende Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
    • auf die ehelichen und unehelichen Kinder
    • auf die Adoptiv- und Stiefkinder
    • auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
    • auf die Eltern
    • auf die Geschwister
    • auf die Stiefgeschwister
    • auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. 
  6. Aus der Ruhefrist ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der
    Grabstätte.

§ 12 Urnengrabstätten

  1. Urnengrabstätten, haben auf Antrag eine Ruhefrist für die Dauer von 20 Jahren, deren Lage mit dem Erwerb bestimmt wird. Verlängerungen der Ruhefrist ist möglich.
  2. Bei einer Größe der Urnengrabstätte von 1m² sind bis zu 2 Urnenbestattungen möglich.
  3. Die Vorschriften für Grabstätten gelten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

§ 13 Wiedererwerb der Ruhefrist

  1. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Recht an der Grabstätte auf Antrag des Nutzungsberechtigten für eine weitere Ruhezeit  wieder erworben werden. Der Wiedererwerb der Rechte an einzelner Grabstätten einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen.
  2. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, kann der Wiedererwerb der Ruhefrist von seinen Angehörigen in der Reihenfolge des  Paragraphen 11, Abs. 4 beantragt werden.

V. Gestalten der Grabstätten

§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie muss spätestens sechs Monate nach der Bestattung hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand gehalten werden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so kann sie von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig eingeebnet und eingesät werden.

§ 15 Grabmale

  1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
  2. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden.
  3. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  4. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
  5. Nach Ablauf der Ruhefrist müssen die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entfernt werden. Dazu bedarf es einer Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist entfernt worden, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Ev. Kirchengemeinde Biegen – Jacobsdorf. Sofern dann Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 16 Vernachlässigung

  1. Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, muss der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer dabei jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis im Schaukasten des Friedhofs. Wird die Aufforderung nicht befolgt, veranlasst die Friedhofsverwaltung die Beräumung.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann auch die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder die Ruhefrist ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug der Ruhefrist wird der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufgefordert, die Grabstätte in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt, erfolgt eine öffentliche Aufforderung im Schaukasten. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Er wird dabei auf die Rechtsfolgen des Paragraph 15 Abs. 4) und 5) hingewiesen.
  3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1), Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung des Grabschmuckes veranlassen.

VII. Trauerfeiern

§ 17 Trauerfeiern

  1. Trauerfeiern können in der Kirche, in der Trauerhalle und an den Gräbern stattfinden.
  2. Die Kirche dient ausschließlich kirchlichen Trauerfeiern.

VIII. Schlussrichtlinien

§ 18 Haftung

  1. Die Evangelische Kirchengemeinde Biegen–Jacobsdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, sowie durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 19 Gebühren

  1. Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Die Gebühren sind im voraus bei der Friedhofsverwaltung oder beim jeweiligen Friedhofsverwalter zu entrichten und unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
  • Pfarramt Jacobsdorf:  Gemeindebüro Friedensstraße 8 15518 Briesen OT Biegen  Tel.: 033608 290  pfarramt@kirche-biegen.de
  • Friedhofsverwalter Biegen: Frau B. Gasa Siedlerweg 1 Tel.: 0174 948 50 62
  • Friedhofsverwalter Pillgram:  Herr Göritz, Frankfurt Straße 9 Tel.: 033608 3188

§ 20 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Jacobsdorf, 11.09.2006      –           der Gemeindekirchenrat

Jacobsdorf, 19.09.2006      –           der Liegenschaftsausschuss

Evangelische Kirchengemeinde Biegen – Jacobsdorf

gez. K. Kalisch

gez. W. Molter

gez. Pfr. A. Althausen

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Biegen und Pillgram

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